Beachten Sie | Die Sozialversicherungsrechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.
Nachfolgend sind einige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):
• Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung:
8.450 EUR (8.050 EUR) im Monat
• Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat
• Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung:
5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat
• Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
(Jahresarbeitsentgeltgrenze): 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat
Quelle | Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 08.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“