Gesetzgebungskompetenzen
Die Verhandlung am 12.10.2026 (Az. 1 BvF 1/23) betrifft das Verfahren der Bayerischen Staatsregierung zu der Frage, ob die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Dabei wird geprüft werden, ob der Bund für die Gesetzgebung bei der Erbschaftsteuer überhaupt zuständig ist.
Außerdem wird die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an die Preissteigerung der letzten Jahre unter Berücksichtigung des regional unterschiedlichen Niveaus der Immobilienpreise gerügt.
Verschonung von Betriebsvermögen
In dem Verfahren mit dem Az. 1 BvR 804/22 geht es um die Frage, ob die Begünstigungen für Erwerbe von betrieblichem Vermögen im Vergleich zur Steuerbelastung des Privatvermögens verfassungsrechtlich toleriert werden können. Hierbei dürfte sich das Gericht intensiv mit den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auseinandersetzen.
Beachten Sie — 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens angesichts ihres Ausmaßes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hier lag das Urteil etwa fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor.
Sollte die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, stellt sich u. a. die Frage, ob es erneut zu einer Appellentscheidung kommt, die den Gesetzgeber für die Zukunft zu einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes zwingt. Hierzu – und zu der damit verbundenen Frage, wie lange das geltende Recht dann noch anwendbar ist – lassen sich derzeit keine Aussagen treffen.
Quelle — BVerfG, Mitteilung Nr. 48/26 sowie Nr. 49/26 vom 30.7.2026