"Wir planen, unseren landwirtschaftlichen Betrieb in den nächsten Jahren an unsere Tochter zu übergeben. Wegen der Verfahren zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht fragen wir uns: Sollten wir die Hofübergabe jetzt schnell regeln, bevor sich die steuerlichen Begünstigungen ändern?"
Frage von Konrad E. in W.
Allein wegen der aktuellen Verfahren zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht sollten Sie eine Hofübergabe weder überstürzt vorziehen noch pauschal verschieben. Die mündlichen Verhandlungen, die am 12. und 13. Oktober 2026 stattfanden, ändern zunächst nichts am geltenden Recht. Eine Entscheidung des Gerichts wird zu einem späteren Zeitpunkt erwartet; ein verbindlicher Verkündungstermin ist derzeit nicht bekannt. Bis zu einer Entscheidung bleibt die geltende Rechtslage maßgeblich. Nachfolgend ein kurzer Abriss über die zwei Verfahren:
- Das erste Verfahren (Az: 1 BvF 1/23) am 12. Oktober beschäftigte sich mit der Frage, ob der Bund überhaupt für die Erbschaftsteuer zuständig ist. Zuvor hatte Bayern die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beim Thema infrage gestellt. Sollte Karlsruhe Bayern recht geben, könnten die Länder künftig mehr Einfluss auf Freibeträge, Steuersätze und Bewertungsregeln erhalten. Das würde aber nicht bedeuten, dass von einem Tag auf den anderen unterschiedliche Regeln für Hofübergaben gelten. Zunächst müsste der Gesetzgeber die Zuständigkeiten neu ordnen.
- Im zweiten Verfahren (Az: 1 BvR 804/22) am 13. Oktober wurde geprüft, ob die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen bei der Übergabe verfassungsrechtlich zulässig ist. Für landwirtschaftliche Betriebe ist das besonders wichtig: In Flächen, Gebäuden und Anlagen stecken häufig hohe Werte, während die verfügbare Liquidität begrenzt ist. Derzeit können unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird.
Bei der Optionsverschonung ist unter strengeren, siebenjährigen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Behaltens- und gegebenenfalls der Lohnsummenvorgaben, auch eine vollständige Verschonung möglich. Inwiefern und in welchem Umfang die Verschonung greift, hängt von der konkreten Zusammensetzung des übertragenen Vermögens und der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Nicht jedes Wirtschaftsgut eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist automatisch begünstigtes Vermögen. Das ist gerade bei Flächen, verpachteten Grundstücken, Gebäuden und sonstigem Vermögen wichtig.
Ein Urteil aus Karlsruhe gegen die bestehenden Regeln hätte jedoch nicht automatisch zur Folge, dass diese Begünstigungen sofort wegfallen. Denkbar wäre, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Vorgaben für eine Neuregelung macht. In diesem Fall könnte das bisherige Recht zunächst übergangsweise weiter gelten. Ob es tatsächlich eine Fortgeltungsanordnung gibt und welche Frist der Gesetzgeber erhält, hängt jedoch vom späteren Urteil ab.
Inwieweit eine vorweggenommene Erbfolge in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, hängt deshalb vor allem von Ihrer familiären, wirtschaftlichen und steuerlichen Situation ab. Prüfen sollten Sie:
- den Wert von Flächen, Gebäuden, Maschinen und weiterem Vermögen,
- die Liquidität des Hofübernehmers für mögliche Steuerzahlungen,
- frühere Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre,
- die Einordnung von Eigenbewirtschaftung, Verpachtung und Nießbrauch,
- Behaltens- und mögliche Lohnsummenfristen,
- Rücktritts-, Widerrufs- und Anpassungsklauseln im Übergabevertrag.
Gerade bei hohen Bodenwerten, verpachteten Flächen oder mehreren Betriebsstandorten kann eine individuelle Berechnung entscheidend sein. Lassen Sie die Übergabe daher frühzeitig mit einem Steuerberater und einem Rechtsberater durchrechnen. So vermeiden Sie Schnellschüsse – und schaffen Gestaltungsspielraum.
Stefan Heins, Steuerberater und Geschäftsführer der wetreu LBB Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft KG, Kiel
Erschienen im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben | Ausgabe 45/2026