Der Bundesfinanzhof sah die hiergegen gerichtete Beschwerde als begründet an und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Grund genug, um wichtige Aspekte näher vorzustellen.
Der Bundesfinanzhof entschied in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, dass das Finanzgericht seine ablehnende Entscheidung zu Unrecht ausschließlich darauf gestützt hatte, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitszeitnachweise fehlten. Mit der Frage, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden war, hatte sich das Finanzgericht rechtswidrigerweise nicht beschäftigt.
Die vom Finanzgericht vertretene Auffassung steht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Einklang. Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten.
In Bezug auf Arbeitsverhältnisse geht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn
- der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird,
- die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und
- der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten (insbesondere die Pflicht zur Lohnzahlung) erfüllt.
Merke — Stundenzettel stellen dabei (nur) einen Beleg für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten dar.
Arbeitszeitdokumentationen (z. B. durch Stundenzettel) haben die Funktion, dem Steuerpflichtigen den Nachweis zu ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt hat. Daraus kann im Umkehrschluss allerdings nicht gefolgert werden, die Führung solcher Arbeitszeitnachweise sei für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich. Denn damit würde das Vorhandensein von Arbeitszeitaufzeichnungen zu Unrecht in den Rang eines Tatbestandsmerkmals erhoben.
Kurzum: Die Nichtanerkennung eines Angehörigenarbeitsverhältnisses kann dementsprechend – sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt – nicht (allein) auf eine fehlende Arbeitszeitdokumentation gestützt werden.
Quelle — BFH, Beschluss vom 18.11.2025, Az. VIII B 97/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254564