Alte und neue Regelung im Überblick
Um den Auslagenersatz für den Ladestrom zu vereinfachen, hatte die Finanzverwaltung Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten durfte. Bis zum 31.12.2025 konnte der Arbeitgeber daher folgende Beträge ohne Nachweise steuerfrei erstatten:
- bei einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR und für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.
- keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge 70 EUR monatlich, für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR.
Diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 11.11.2025 aufgehoben. Seit 1.1.2026 muss die geladene Strommenge erfasst werden. Der Arbeitgeber kann nur noch die tatsächlichen Stromkosten oder eine Strompreispauschale (Wahlrecht) steuerfrei erstatten:
- Für die Erstattung der tatsächlichen Stromkosten muss der Arbeitnehmer den gezahlten Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter nachweisen. Ein Grundpreis kann anteilig berücksichtigt werden. Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden. Der an den Stromanbieter zu zahlende Preis kann auch angesetzt werden, wenn die häusliche Ladevorrichtung (auch) durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird.
- Alternativ kann eine Strompreispauschale angesetzt werden. Bei dieser Pauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.
BayLfSt beantwortet Praxisfragen
Das BayLfSt sieht seinen Fragen- und Antworten-Katalog als Orientierungshilfe an. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem jeweiligen Finanzamt vorbehalten. Interessante Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.
Das Wahlrecht muss nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Das BayLfSt stellt hier klar, dass sich die Einheitlichkeit auf den jeweiligen Arbeitnehmer (nicht auf das ganze Unternehmen) bezieht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern also beide Varianten anbieten. Das BayLfSt vertritt die Ansicht, dass der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die vom Arbeitnehmer gewünschte Methode anwenden muss, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.
Beachten Sie — Möchte der Arbeitgeber im Unternehmen nur eine der beiden Abrechnungsmethoden anwenden, muss er diese in den entsprechenden Regelungen (z. B. Dienstwagenrichtlinie, Überlassungsvertrag) festlegen.
Der Arbeitnehmer ist bei der Einkommensteuerveranlagung an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode nicht gebunden. Er kann (für alle ihm überlassenen Pkw) für das gesamte Jahr eine andere Methode wählen und die für ihn günstigeren Beträge (abzüglich der vom Arbeitgeber erstatteten Beträge) als selbst getragene Kfz-Kosten vom geldwerten Vorteil abziehen. Dabei muss er dem Finanzamt
- die Nutzungsvereinbarung vorlegen und
- fahrzeugbezogen darlegen, wie der Nutzungswert ermittelt und versteuert wurde
(z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Arbeitgeberbescheinigung) und - schriftlich die Höhe der selbst getragenen Stromkosten und den vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Auslagenersatz angeben.
Die geladene Strommenge ist durch einen gesonderten Stromzähler nachzuweisen. Das BayLfSt stellt aber klar, dass zur Erfassung der Strommenge keine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit erforderlich ist.
Merke — Dass der Zähler nicht eichrechtskonform sein muss, deckt sich auch mit einem Schreiben vom 21.7.2026, in dem das Bundesfinanzministerium neue Aufzeichnungspflichten auch für Unternehmer dargestellt hat, die ihren betrieblichen Pkw zu Hause laden und die Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen.
An den Nachweis der Strommenge werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Er muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben. Dies kann z. B. mittels Screenshot, Foto, App aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen erfolgen. Nicht anerkannt werden Eigenbelege des Arbeitnehmers (z. B. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen.
Werden mehrere Fahrzeuge an einem Ladepunkt geladen, muss der einzelne Ladevorgang dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können (z. B. durch App-basierte Lösungen). Eine separate Wallbox pro Fahrzeug ist nicht notwendig.
Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berührt das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Das BayLfSt stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist.
Beachten Sie — Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und nachgewiesen wird.
Quelle — BayLfSt, Verfügung vom 18.6.2026, Az. S 2334.1.1-73/11 St36, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255263; BMF-Schreiben vom 21.7.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 - S 2334/00087/015; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 - S 2334/00087/014/013