Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Anzahl der Kinder abhängt.
Praxistipp — Ist bereits abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2026 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2027 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2026 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.
In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Handwerkerleistungen
Für Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten, keine Materialkosten) gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung, wobei ein Höchstbetrag (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) zu beachten ist.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Steuerermäßigung mit Wirkung ab 2027 unattraktiver werden (vgl. den Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027). Statt 20 % der Lohnkosten sollen ab 2027 nur noch 15 % der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Zugleich soll der Höchstbetrag von 1.200 EUR auf 900 EUR sinken.
Kurzum: Wer Handwerkerarbeiten ohnehin plant, für den könnte es steuerlich günstiger sein, diese in 2026 ausführen zu lassen. Es reicht jedoch nicht aus, dass die Arbeiten noch in 2026 erbracht werden. Denn für die zeitliche Zuordnung der Steuerermäßigung ist das Jahr der unbaren Zahlung maßgebend und es muss eine Rechnung vorliegen (§ 35a Abs. 5
S. 3 Einkommensteuergesetz).
Merke — Ist der Höchstbetrag in 2026 bereits ausgeschöpft, kann es mitunter aber auch sinnvoll sein, anstehende Handwerkerleistungen in das nächste Jahr zu verschieben. Dasselbe gilt, wenn in 2026 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.