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10/2026

Kindergeldberechtigung richtet sich nach dem Lebensmittelpunkt des Kindes

Nach § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird Kindergeld nur einem Berechtigten ausgezahlt. Da eine Aufteilung ausscheidet, ist darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. Von den Eltern erbrachte Barunterhaltsleistungen sind kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Strittig war die Kindergeldberechtigung für ein im Streitzeitraum (April bis Juli 2022) fast volljähriges Kind, für das der Vater (Kläger) zunächst Kindergeld bezog. Die Mutter des Kindes wohnte anfangs im gleichen Ort wie der Vater, wo beide den Sohn im Wechselmodell betreuten. Der Vater bezog das Kindergeld mit Zustimmung der Mutter.

Anfang 2020 verlegte die Mutter ihren Wohnsitz in einen zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staat, wo sie seither wissenschaftlich tätig ist. Der Sohn ging zusammen mit seiner Mutter in das Ausland und besuchte dort seit Januar 2021 die Schule. Die Ferien verbrachte er bei seinem Vater. 2022 war der Sohn 108 Tage bei seinem Vater und 257 Tage bei der Mutter. Der Vater zahlte Unterhalt für den Sohn und überwies der Mutter das Kindergeld. Außerdem übernahm er u. a. Flugkosten und Kosten für den Nachhilfeunterricht.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2022 auf. Sie ging davon aus, dass der Sohn überwiegend in den Haushalt der Mutter aufgenommen worden sei und ihr daher (als vorrangig Kindergeldberechtigte) das Kindergeld zustehe. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Sachsen statt. Doch damit gab sich die Familienkasse nicht zufrieden und bestritt die Revision – und zwar erfolgreich.

Hält sich das Kind in den Haushalten beider Elternteile auf, ist ausschlaggebend, wo sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Es ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (wie zum Beispiel ein gemeinsames Sorgerecht, eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vorstellungen der Eltern von ihrem Betreuungsmodell.

Auch der Umfang der von den Eltern erbrachten Barunterhaltsleistungen ist kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Haushaltsaufnahme und der Frage, ob sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil aufgehalten und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat.

Merke — § 64 Abs. 2 und 3 EStG knüpft die Rangfolge der Berechtigten entweder an die Haushaltsaufnahme als ein Obhutsverhältnis oder (nur wenn ein solches Verhältnis fehlt) an die Höhe der Unterhaltsrente. Die dadurch vorgegebene Rangfolge der Anknüpfungspunkte würde durchbrochen, würde man für das Kriterium der Haushaltsaufnahme Barunterhaltsleistungen berücksichtigen. Die vom Finanzgericht berücksichtigten finanziellen Leistungen des Vaters sind daher in die Gesamtwürdigung nicht einzubeziehen.

Kurzum: Mangels sonstiger besonderer Umstände war der Aufenthalt des Sohnes bei der Mutter (klar) überwiegend. Somit ist eine Haushaltsaufnahme allein bei der Mutter anzunehmen und ihr Kindergeldanspruch vorrangig.

Beachten Sie — Das Finanzgericht hatte aber nicht näher geprüft, ob der Mutter überhaupt ein Anspruch auf deutsches Kindergeld zustand oder ob dem Anspruch des Vaters ausländische Familienleistungen entgegenstanden (ggf. nach § 65 EStG). Daher muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang klären, ob nach dem Europäischen Koordinierungsrecht der für den deutschen Kindergeldanspruch nötige Inlandswohnsitz der Mutter zu fingieren ist.

 

Quelle — BFH-Urteil vom 9.7.2026, Az. III R 8/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 256040; BFH, PM Nr. 54/26 vom 1.10.2026

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