Die E-Rechnung wird für inländische Unternehmen, auch auf den Höfen, schrittweise Pflicht:
- Bereits seit dem 1.1.2025 müssen alle Betriebe in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dafür genügt zunächst grundsätzlich eine E-Mail-Adresse. Die ursprünglichen Rechnungen sind jedoch ordnungsgemäß zu verarbeiten und im ursprünglichen Format aufzubewahren.
- Ab dem 1.1.2027 müssen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € für bestimmte inländische geschäftliche Umsätze grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen.
- Ab dem Jahr 2028 soll die E-Rechnung für Geschäfte zwischen Unternehmen im Inland grundsätzlich für alle betroffenen Unternehmen gelten.
- Eine einfache PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. E-Rechnungen enthalten strukturierte Daten, die elektronisch ausles- und weiterverarbeitbar sind.
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von bis zu 800.000 € dürfen bis zum 31.12.2027 Papier oder PDF-Rechnungen ausstellen. Bei einer PDF-Rechnung muss der Rechnungsempfänger grundsätzlich zustimmen.
- Für die Erstellung, den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen wird eine geeignete Software benötigt. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre bestehende Buchführungs- oder Rechnungslösung die erforderlichen Formate unterstützt. Empfehlenswert ist, die Umstellung mit dem Steuerberater und Softwareanbieter abzustimmen.