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04/2024

Stromsteuerentlastung ab 2024 – Wie können Land- und Forstwirte von der Neuregelung profitieren?

Hohe Steuererstattungen in den Jahren 2024 und 2025 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und das produzierende Gewerbe durch Senkung der Stromsteuer von 2 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh, jedoch muss ein Verbrauch von 12.500 kWh erreicht werden.

1. Einleitung 

Die Bundesregierung hat im ersten Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen, die Stromsteuer für Unternehmen in den Jahren 2024 und 2025 von derzeit 2 Ct/kWh auf 0,05 Ct/kWh zu senken. Im Umkehrschluss bedeutet das einen Anstieg des Entlastungssatzes von 5,13 € auf 20,00 € pro Megawattstunde (MWh). Ab einem Mindestverbrauch von 12.500 kWh oder 12,50 MWh können sich Unternehmer des produzierenden Gewerbes und land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Stromsteuer nach § 9b StromStG erstatten lassen.

2. Voraussetzungen 

Um die Entlastung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Der Strom muss vom Unternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für betriebliche Zwecke entnommen werden. Zudem darf der Strom nicht aus anderen Gründen nach § 9 Abs. 1 StromStG steuerbefreit sein, etwa wenn er zur Stromerzeugung verwendet wird. Der landwirtschaftliche Unternehmer muss nachweisen, dass der Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie genutzt wurde. Die Nutzung für Elektromobilität ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ohne diesen Nachweis wird die Erstattung verweigert. Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach dem EnergieStG versteuert und zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet wurden, sofern der erzeugte Strom nicht von der Stromsteuer befreit ist. Falls die in der Anlage erzeugte mechanische Energie auch für andere Zwecke als die Stromerzeugung genutzt wird, wird die Steuerentlastung nur für den Anteil der Energieerzeugnisse gewährt, der der Stromerzeugung dient.2 Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr mindestens 250 € erreicht, da dieser Betrag als Selbstbehalt von der Steuererstattung abgezogen wird. Dieser Sockelbetrag, bis zu dem der volle Steuersatz gezahlt werden muss, beträgt bis Ende 2023 jeweils 1.000 € (§ 9b Abs. 2 StromStG und § 54 Abs. 3 EnergieStG). Die Sockelbeträge werden als Selbstbehalt von der Steuererstattung abgezogen und entsprechen 25 % von 1.000 €, also 250 €. Der Energiemindestverbrauch von Strom entspricht also 48,73 MWh (= 250 €/5,13 €/MWh). Ab dem 01.01.2024 erhalten Unternehmer statt 5,13 €/MWh nun 20 €/MWh. Dies entspricht einem Energiemindestverbrauch von 12,50 MWh oder 12.500 kWh Strom.3 Bei der Steuerentlastung nach dem Energie- und Stromsteuergesetz handelt es sich um staatliche Beihilfen, weshalb die beihilferechtlichen Vorgaben nach § 9b StromStG beachtet werden müssen. Eine staatliche Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sich das antragstellende Unternehmen während des Verwendungszeitraums sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Dies gilt auch, wenn eine zu Unrecht erhaltene staatliche Beihilfe trotz Aufforderung nicht zurückgezahlt wurde. Seit dem 01.01.2017 müssen Unternehmen bei jedem Antrag mittels der „Selbsterklärung zur staatlichen Beihilfe“ (Formular 1139) nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuerentlastung erfüllt sind.

3. Antragstellung 

Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen, wo für zunächst eine Registrierung im Portal des Hauptzollamtes erforderlich ist. Für den Antrag ist das beschreibbare Formular 1453 „Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen“ und das Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“ auszufüllen. Wenn eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie beantragt wird, die von anderen Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Landund Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 StromStG verwendet wurde, muss der Antragsteller gemäß § 17c Abs. 1 StromStV zusätzlich Folgendes vorlegen: 

1. Für jedes die Nutzenergie verwendende Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung (Formular 1456 „Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie“ dieses anderen Unternehmens) nach § 17c Abs. 2 StromStV. 

2. Eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen den jeweiligen Unternehmen zugeordnet werden. Die Vorlage der Selbsterklärung ist nicht erforderlich, sofern diese dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt. Jedoch ist zwingend das Formular 1139 „Staatliche Beihilfen“ dem Antrag beizulegen. Zusammenfassend muss der Antragstellende folgende Formulare einreichen: 

1. 1139 – Selbsterklärung zur staatlichen Beihilfe (und Merkblatt 1139a: Staatliche Beihilfen) 

2. 1402 – Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten 

3. 1453 – Antrag auf Steuerentlastung Unternehmen 

4. 1456 – Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie Alle erforderlichen Formulare sind auf der Internetseite des Hauptzollamtes zugänglich und können elektronisch ausgefüllt werden.

4. Pflichten des Antragstellers 

Während des Entlastungszeitraums muss aus dem buchmäßigen Nachweis ersichtlich sein, welche Menge, Art und Herkunft des vom Antragsteller verbrauchten Stroms vorliegen. Zusätzlich ist der genaue Verwendungszweck des Stroms anzugeben. Wird die erzeugte Nutzenergie von einem anderen Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft genutzt, verlangt § 17c Abs. 3 StromStV, dass der Name und die Anschrift dieses Unternehmens angegeben werden. Zudem muss sich der Antragsteller die verbrauchte Energiemenge von dem anderen Unternehmen bestätigen lassen. Diese Angabe entfällt, wenn das Unternehmen die Nutzenergie vollständig selbst verwendet hat; in diesem Fall ist lediglich die vollständige Eigennutzung zu vermerken.6 

5. Abrechnungszeitraum 

Der Entlastungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. In der Land- und Forstwirtschaft besteht jedoch die Möglichkeit, anstelle des jährlichen Entlastungszeitraums auch halbjährliche oder vierteljährliche Abschnitte zu wählen. Eine unterjährige Entlastung kann gewährt werden, wenn der Entlastungsbetrag gemäß § 9b Abs. 2 Satz 2 StromStG bereits im ersten Abschnitt des Kalenderjahres überschritten wird. Ab dem 01.01.2024 wird eine unterjährige Entlastung nur dann gewährt, wenn der Entlastungsbetrag (vor Abzug eines möglichen Minderungsbetrags von 250 € mindestens 1.000 € erreicht. Praktisch bedeutet dies, dass eine unterjährige Entlastung bei einer entlastungsfähigen Strommenge von mindestens 50 MWh möglich ist.

Stromsteuerentlastung ab 2024 – Wie können Land- und Forstwirte von der Neuregelung profitieren?
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