Wie soll es mit dem Betrieb weitergehen? Auf einigen Familienbetrieben steht die nächste Generation bereits in den Startlöchern. Doch vermehrt tritt der Fall auf, dass die Hofnachfolge nicht geklärt ist. Die Betriebsaufgabe steht im Raum. Doch wie kann sie aussehen und aus steuerlicher Sicht günstig vonstattengehen?
Aufgrund unterschiedlichster Umstände kann das Bedürfnis bestehen, den Betrieb nicht mehr aktiv bewirtschaften zu wollen: Die politischen Rahmenbedingungen sind unsicher, die Erlös und Kostensituation unterliegt großen Schwankungen. Die Kinder haben sich umorientiert. Doch allein durch die Einstellung der aktiven land und forstwirtschaftlichen Tätigkeit kommt es nicht zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe. Eine solche liegt erst vor, wenn der Landwirt alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang oder innerhalb von bis zu sechs Monaten aufgibt, in dem er den Betrieb:
- an verschiedene Erwerber veräußert,
- in das Privatvermögen überführt, zum Beispiel durch eine Betriebsaufgabeerklärung, oder
- teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt.
Ist der gesamte Betrieb verpachtet, dann kann der Verpächter das Verpächterwahlrecht in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass die Flächen weiter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Der Verpächter hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Was passiert bei einer Betriebsaufgabe?
Die Betriebsaufgabe muss mittels schriftlicher Betriebsaufgabeerklärung unter Angabe des Aufgabedatums gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung kann grundsätzlich auch rückwirkend innerhalb von drei Monaten erfolgen, gegebenenfalls sogar durch die Erben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jüngst entschieden, dass es sich bei der Einkommensteuer bei einer Betriebsaufgabe nicht um Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuer handelt. Zum Stichtag der Betriebsaufgabe ist ein gesonderter Veräußerungs oder Aufgabegewinn zu ermitteln. Dabei werden nicht nur der Grund und Boden und die Wirtschaftsgebäude berücksichtigt, auch Betriebsvorrichtungen, Maschinen und dergleichen fließen in die Berechnung des Veräußerungs oder Aufgabegewinns ein. Dessen Versteuerung hat im Veranlagungszeitraum der Betriebsaufgabe beziehungsweise Aufgabeerklärung zu erfolgen. Für die Ermittlung des Aufgabegewinns wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert (historische Anschaffungskosten gegebenenfalls abzüglich Abschreibung) und dem Teilwert (aktueller Verkehrswert) eines Wirtschaftsgutes ermittelt. Kommt es zu einem positiven Unterschiedsbetrag, spricht man auch vom Aufdecken stiller Reserven. Werden solche durch die Betriebsaufgabe realisiert, entsteht ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn. Wenn 1 ha Ackerland mit 10.000 € im Anlagevermögen bilanziert ist, aktuell aber 50.000 € Wert hat, würde bei der Übertragung des Ackerlandes vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen ein Aufgabegewinn in Höhe von 40.000 € entstehen. Bei einem Steuersatz von 30 % würde dies zu einer Steuerlast von 12.000 € führen.
Das sind die steuerlichen Vorteile
Doch welche Vorteile hat eine Betriebsaufgabe beziehungsweise Veräußerung? Dafür hat der Gesetzesgeber unterschiedliche Regelungen getroffen. Um Betriebsleiter im fortgeschrittenen Alter bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu unterstützen, können diese steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Hat der Betriebsleiter das 55. Lebensjahr überschritten, kann auf Antrag der Aufgabegewinn um einen Freibetrag von maximal 45.000 € gekürzt werden. Bei höheren Aufgabegewinnen wird der Freibetrag jedoch gekürzt und fällt ab einem Gewinn von 181.000 € komplett weg. Ein Rechenbeispiel: Der Aufgabegewinn beträgt 150.000 €. Der Gewinn übersteigt 136.000 € um 14.000 €. Das heißt, der Freibetrag wird um 14.000 € reduziert und beträgt dann nur noch 31.000 €. Der steuerpflichtige Aufgabegewinn liegt also im Ergebnis bei 119.000 € (150.000 € minus 31.000 €). Das bedeutet, dass nur kleine Betriebe mit einem geringen Aufgabegewinn von der Anwendung des Freibetrags profitieren. Übersteigt der Gewinn den Freibetrag, kann jedoch eine weitere steuerliche Vergünstigung in Anspruch genommen werden. Für die Inanspruchnahme muss der Betriebsleiter das 55. Lebensjahr überschritten haben. Ist dies der Fall, kann der Gewinn auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, nämlich mit nur 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch mit 14 %. Die Steuerermäßigung darf nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Neben der Anwendung des Freibetrags und der ermäßigten Besteuerung kann es von Vorteil sein, wenn das Vermögen fortan Privatvermögen darstellt, steuerentstrickt wird und somit nach zehn Jahren steuerfrei veräußert werden kann. Wird die Fläche jedoch innerhalb von zehn Jahren nach der Aufgabe veräußert, muss der den Entnahmebetrag übersteigende Verkaufserlös versteuert werden.
Übertrag zu gleichen Anteilen an die Kinder
Die Kinder haben sich anders orientiert und führen den landwirtschaftlichen Betrieb nicht weiter. Dann kommt es häufig vor, dass die Eltern den Betrieb zu gleichen Teilen an die Nachkommen vererben möchten, damit es gerecht ist. Da das Betriebsvermögen zu gleichen Teilen jeweils in Alleineigentum (ohne eine gemeinsame Verpachtung) übertragen werden soll, erhält keines der Kinder alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, die es zur Fortführung des Betriebes benötigt. Im landwirtschaftlichen Bereich versteht man darunter mindestens 90 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Durch die Übertragung des Betriebsvermögens zu gleichen Teilen kommt es zu einer Betriebszerschlagung beziehungsweise einer Betriebsaufgabe inklusive Aufdeckung der stillen Reserven. Diese müssen in der Einkommensteuererklärung des Elternteils als Gewinn versteuert werden. Die Betriebsaufgabe kann aber auch vor dem Übertrag an die Kinder durch schriftliche Erklärung des Betriebsleiters vonstattengehen.
Keine Aufdeckung der stillen Reserven
Im Gegensatz zum vorherigen Fall erhält nicht Tochter A die Flächen 1 und 2 und der Sohn B die Flächen 3 und 4 jeweils als alleinige Eigentümer. Stattdessen erhalten die Kinder die Flächen zum Beispiel als GbR und führen im Anschluss gemeinsam die Verpachtung der Flächen durch. Diese Konstellation steht im Widerspruch zur Höfeordnung. Hierbei wären mit einem Rechtsanwalt die rechtlichen Möglichkeiten zum Verzicht auf das Vererben nach der Höfeordnung zu klären. In diesem Fall werden sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zusammengehalten, und es können durch die GbR die Buchwerte fortgeführt werden.Mit Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 wurde zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen, nach der eine spätere Trennung der Geschwister (Realteilung) inklusive der Fortführung der jeweils vorhandenen Flächen im Alleineigentum unter Berücksichtigung des Verpächterwahlrechtes als Betriebsvermögen fortgeführt werden kann. Die Flächen bleiben in diesem Zusammenhang jedoch „steuerverstrickt“ und würden im Falle einer späteren Veräußerung zu einer Steuerbelastung führen.