Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
die Geburt eines Kindes verändert (fast) das ganze Leben. Doch bei aller Freude stellt man früher oder später fest, dass die Frage der Betreuung nicht nur sehr wichtig, sondern auch recht schwierig und kostspielig ist. Dies gilt gerade in den ersten Lebensjahren des Kindes und insbesondere für berufstätige Eltern.
Immerhin können Sie Kinderbetreuungskosten - wie z.B. die Gebühren für eine Unterbringung im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder in einer Ganztagespflegestelle - steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Aber Achtung: Abziehbar sind nur die reinen Betreuungskosten! Aufwendungen für Unterricht und Freizeitbetätigungen (z.B. Nachhilfe, Musik- oder Sportunterricht, Sportverein) können Sie nicht steuerlich geltend machen.
Für die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten kommt es außerdem auf das Alter an: Ihr Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.