Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
bekanntlich gilt seit dem 01.01.2023 ein sog. Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher. Über dieses Steuerprivileg dürfen sich allerdings nicht alle Anlagenbetreiber freuen, sondern vor allem diejenigen, deren kleinere Anlagen privat genutzt werden oder dem Gemeinwohl dienen.
Als Betreiber einer größeren Photovoltaikanlage müssen Sie dagegen weiterhin Umsatzsteuer abführen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie -jahreserklärungen abgeben. Zudem müssen Sie sich über Ihre steuerrechtliche Unternehmereigenschaft Gedanken machen. Dies ist etwa bei großflächigen Anlagen der Fall, die z.B. auf Scheunendächern installiert werden und bei denen der erzeugte Strom zu größeren Teilen ins öffentliche Netz eingespeist wird.