Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
auch bei der Beschäftigung von Saisonarbeitern gilt der gesetzliche Mindestlohn. Dieser wird regelmäßig angepasst und beträgt ab dem 01.01.2025 pro Arbeitsstunde 12,82 €. Weitere Erhöhungen sind bereits in Planung. Branchenbezogen können höhere tarifvertraglich festgelegte Stundenlöhne gelten. Insgesamt dürfen Saisonarbeiter an 70 Tagen oder drei Monaten im Jahr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
Wird ihnen Kost und Logis gewährt, kann dies unter Umständen auf den Mindestlohn angerechnet werden. Je nach Branche sind zudem detaillierte Aufzeichnungspflichten bei den Arbeitszeiten zu beachten. Bei fehlerhaften Aufzeichnungen oder falscher Berechnung drohen drastische Geldstrafen und hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherung. Zudem können Arbeitnehmer, wenn ihnen weniger als der Mindestlohn gezahlt wird, die Differenz nachfordern.