Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
wenn Sie einen Gegenstand für Ihr Unternehmen erwerben, um diesen selbst zu nutzen, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. So können Sie die Kosten für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht einfach als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung abziehen. Der Gesetzgeber gibt vielmehr einen Zeitraum vor - die sog. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer -, auf den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzuteilen sind.
Hierfür müssen Sie genau dokumentieren, welches Wirtschaftsgut Sie wann angeschafft haben und wie lange Sie es voraussichtlich nutzen werden. Da Dokumentation und Abschreibung mit einem hohen Aufwand verbunden sind, hat der Gesetzgeber für Wirtschaftsgüter mit einem relativ geringen Wert - sog. geringwertige Wirtschaftsgüter - vereinfachte Regelungen zur Abschreibung geschaffen. Welche Sie davon in Anspruch nehmen können, hängt vom Wert des neuen Wirtschaftsguts und Ihrer Wahl ab.