Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
sind Sie Unternehmer oder vermieten Sie Immobilien, insbesondere mit Wohnungen? Dann sollten Sie unbedingt über die Bauabzugsteuer Bescheid wissen, da sich diese zu einer gefährlichen Steuerfalle entwickeln kann. Denn hier sind Sie als Empfänger der Bauleistungen (z.B. für die Errichtung oder Reparatur eines Bauwerks) sozusagen der Steuereintreiber des Finanzamts.
Praktisch bedeutet das, dass Sie vom Rechnungsbetrag des Bauunternehmers 15 % abziehen und als Bauabzugsteuer an das Finanzamt abführen müssen. An den Bauunternehmer müssen Sie dann nur noch 85 % des Rechnungsbetrags überweisen. Außerdem müssen Sie eine Steueranmeldung einreichen, in der Sie die Bauabzugsteuer für den jeweiligen Kalendermonat berechnen.
Natürlich gibt es auch von dieser Sonderregelung verschiedene Ausnahmen, etwa wenn keine Bauleistungen vorliegen (z.B. bei reinen Planungsleistungen) oder wenn nur Baustoffe geliefert werden. Legt Ihnen der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, bleiben Sie ebenfalls von den oben beschriebenen Pflichten verschont.