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01/2025

Welche Besonderheiten gelten für Sie als Vermieter bei der E-Rechnungspflicht seit 2025?

Sehr geehrte Mandantin, 

sehr geehrter Mandant, 

vermieten Sie eine oder mehrere Immobilien? Und sind Sie sich auch bewusst, dass Sie dadurch automatisch als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn gelten? Vielleicht denken Sie jetzt: Aber ich hatte doch noch nie etwas mit der Umsatzsteuer zu tun! Das kann sein und ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die langfristige Vermietung in bestimmten Fällen – z.B. als private Wohnungsvermietung – steuerfrei ist. Eine Vermietung kann aber auch umsatzsteuerpflichtig sein. Entscheidend ist hierbei, an wen Sie vermieten und was Ihr Mieter mit dem Objekt macht. 

Unabhängig von der Frage, ob Sie umsatzsteuerpflichtig oder -frei vermieten, gelten für Sie als unternehmerischen Rechnungsempfänger seit dem 01.01.2025 neue Pflichten rund um die elektronische Rechnung im strukturierten Format (E-Rechnung). Vielleicht haben Sie so eine Rechnung auch schon von einem Handwerker oder der Verwaltung erhalten? Dann sollten Sie Ihre neuen Pflichten möglichst bald kennenlernen – und langfristig auch Ihre Pflichten als Rechnungsaussteller.

Welche Besonderheiten gelten für Sie als Vermieter bei der E-Rechnungspflicht seit 2025?
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