Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall jedoch den Nachweis erbringen, dass er das Privatfahrzeug tatsächlich beruflich eingesetzt hat. Eine Angemessenheitsprüfung dem Grunde nach (hier: berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer, dem von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug überlassen wurde) findet nicht statt.
Beachten Sie | Das Finanzamt will diese Entscheidung aber nicht akzeptieren und hat Revision eingelegt.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.09.2024, Az. 9 K 183/23, Rev. BFH: Az. VI R 30/24