Beachten Sie | Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hat in diesem Fall, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, nämlich nicht die erforderliche Rechtsmacht, um unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
Hintergrund
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH, aber auch von Gesellschafter-Geschäftsführern ist oft streitanfällig.
Auch wenn es letztlich auf den Einzelfall bzw. das Gesamtbild ankommt, lässt sich bei einer GmbH folgender Grundsatz festhalten: Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter (Inhaber von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile), ist dieser regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig, da er sich Weisungen faktisch selbst geben kann.
Unter Umständen kann aber auch eine geringere Beteiligung ausreichen, nämlich dann, wenn eine umfassende Sperrminorität vorliegt, durch die unliebsame Weisungen verhindert werden können.
Quelle | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.01.2025,
Az. L 3 BA 32/24 B ER, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248218