Hintergrund
Nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Als Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG u. a. die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig. Ohne Kostennachweis wird ein Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen, der durch das Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht wurde.
Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt, also ab Januar 2025.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste über diesen Streitfall entscheiden:
Sachverhalt
Die Erblasserin lebte in Großbritannien. Sie wurde von ihrem auch in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des Erbfallkostenpauschbetrags in Höhe von damals 10.300 EUR. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall nur Kosten
i. H. von 13,20 EUR entstanden.
Das Finanzamt zog von dem Erwerb die tatsächlichen Kosten ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachsen berücksichtigte die Pauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es war der Ansicht, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.
Die Erbfallkostenpauschale können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber (wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte) beanspruchen. Die Pauschale wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt.
Merke — Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Das sieht das Gesetz aber nicht vor.
Quelle — BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255494; BFH, PM Nr. 43/26 vom 20.8.2026