Hintergrund: Durch die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO) sollte die elektronische Bekanntgabe bereits 2026 zum Standard werden. Durch das „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (BGBl I 2025, Nr. 353) wurde der Anwendungszeitpunkt allerdings auf 2027 verschoben, sodass Folgendes zu beachten ist (vgl. hierzu auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.8.2026, Az. IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237):
- Wurde oder wird in 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt weiterhin eine postalische Bekanntgabe.
- Ab 2027 ergeht der Steuerbescheid grundsätzlich elektronisch, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Verfügt der Steuerpflichtige aber weder über ein bereitgestelltes aktives ELSTER-Konto noch über einen Berater
mit elektronisch übermittelter Empfangsvollmacht, bleibt es – auch ohne Antrag – zunächst bei der postalischen Bekanntgabe.
- Neue Bekanntgabefiktion: Ein nach § 122a AO elektronisch bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Auch wenn die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch weiterhin über die Möglichkeit des Abrufs und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen ist, hat diese Benachrichtigung nur eine Hinweisfunktion. Sie ist (abweichend von der bisherigen Rechtslage) nicht mehr Anknüpfungspunkt der Bekanntgabe-Vermutung.