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10/2026

Der Countdown läuft: Ab 2027 müssen viele Unternehmen E-Rechnungen ausstellen

Für viele Unternehmen beginnt im Jahr 2027 die nächste Stufe der E-Rechnungspflicht. Das heißt: Im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) nicht nur empfangen, sondern auch ausgestellt und übermittelt werden. Wer die Umstellung bislang aufgeschoben hat, für den wird es nunmehr höchste Zeit, aktiv zu werden.

Hintergrund

Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Der Empfang einer E-Rechnung ist (ohne Übergangsregelung) bereits seit dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.

Beachten Sie — Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

Mit Wirkung ab dem Jahr 2027 gilt für inländische B2B‑Umsätze grundsätzlich eine E‑Rechnungspflicht, wenn Unternehmen in 2026 einen Gesamtumsatz von über 800.000 EUR erzielt haben. Das heißt im Umkehrschluss: Bei einem Umsatz von bis zu 800.000 EUR besteht ein Wahlrecht bzw. sind Unternehmer erst ab 2028 zur Ausstellung einer E‑Rechnung verpflichtet.

Merke — In einem FAQ-Katalog weist das Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit den Übergangsregelungen darauf hin, dass „ein EDI‑Verfahren, das nicht ohnehin die Voraussetzungen an eine E‑Rechnung erfüllt, noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden“ kann. Diese und weitere Fragen und Antworten (Stand: März 2026) sind unter www.iww.de/s12323 abrufbar.

Nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen insbesondere nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise.

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Sie müssen diese aber gleichwohl empfangen können.

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