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10/2026

Mindestlohn und Minijob: Neue Werte ab 2027

Derzeit gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 13,90 EUR pro Stunde. Nach der „Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung“ (BGBl I 2025, Nr. 268) sind ab dem 1.1.2027 dann 14,60 EUR relevant. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 603 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.

Beachten Sie — Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 
130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.

Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 14,60 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2027 eine Geringfügigkeitsgrenze i. H. von 633 EUR (14,60 EUR × 130 ÷ 3).

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt

Für gewerbliche Minijobs (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung 13 %. Mit Wirkung ab 2027 wurde der Beitragssatz nun erhöht (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl I 2026, Nr. 228). Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 
(das wären zusammen aktuell 17,5 %).

Beachten Sie — Die Anhebung betrifft „nur“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.

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