Beachten Sie — Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit
130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.
Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 14,60 EUR ergibt sich ab dem 1.1.2027 eine Geringfügigkeitsgrenze i. H. von 633 EUR (14,60 EUR × 130 ÷ 3).
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung steigt
Für gewerbliche Minijobs (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung 13 %. Mit Wirkung ab 2027 wurde der Beitragssatz nun erhöht (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl I 2026, Nr. 228). Maßgeblich sind dann der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz
(das wären zusammen aktuell 17,5 %).
Beachten Sie — Die Anhebung betrifft „nur“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.