Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige (ein Seelotse) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Strittig war hier vor allem, ob er eine Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatte. Da dies allerdings nicht der Fall war, waren die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (keine Begrenzung auf die Entfernungspauschale) – und auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen waren abziehbar.
Entscheidungsgründe
Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit,
d. h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.
Diese normspezifische Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6
S. 1 EStG durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auch nach dem Inkrafttreten der steuerlichen Reisekostenreform maßgeblich.
Merke — Soweit der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine großräumige Betriebsstätte angenommen hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest.
Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie sich im Kontext darstellen. Danach kommt die Annahme einer großräumigen Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.
Quelle — BFH-Urteil vom 23.6.2026, Az. VIII R 13/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255928; BFH, PM Nr. 51/26 vom 24.9.2026