Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
ab 2025 werden im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen nur noch solche „elektronischen Rechnungen“ anerkannt, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden (können; sog. E-Rechnung). Für Rechnungsaussteller gibt es zwar Übergangsregelungen bis Ende 2027. Als Empfänger müssen Sie aber bereits ab 2025 für die E-Rechnung bereit sein, da Ihnen Ihre Geschäftspartner solche stellen dürfen, ohne dass Sie dem ausdrücklich zustimmen müssten.
Für Sie als Rechnungsempfänger birgt außerdem auch die Umsatzsteuer ein großes Risiko. Denn die formalen Regelungen für korrekte Rechnungen sind detailreich und schon kleine Fehler können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Selbst wenn Ihr Lieferant oder Dienstleister alle Vorgaben korrekt umgesetzt hat, kann Ihnen der Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen versagt werden, falls Sie diese nicht unveränderbar archivieren. Dem können Sie nur vorbeugen, indem Sie alle Eingangsrechnungen akribisch auf die Einhaltung der Formvorschriften überprüfen, die weitere interne Bearbeitung genau unter die Lupe nehmen und alle Anforderungen an die Archivierung erfüllen.