Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
die Umsatzsteuer gehört für Sie als Unternehmer zu den größten steuerlichen Fallstricken. Sie müssen sich um die Umsatzsteuer-Voranmeldung kümmern und die geschuldeten Steuerbeträge an das Finanzamt abführen. Damit Sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen geltend machen können, müssen Sie auch darauf achten, dass die Rechnungen Ihrer Lieferanten den umsatzsteuerlichen Vorgaben entsprechen.
Jedoch gibt es im Rahmen der sog. Kleinunternehmerregelung Abhilfe: Wenn Sie bestimmte jährliche Umsatzgrenzen nicht überschreiten (bis 2024: 22.000 € im vorangegangenen und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr), können Sie sich auf Basis eines Wahlrechts beim Finanzamt von Ihren umsatzsteuerlichen Pflichten weitgehend befreien lassen. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bringt Ihnen Vorteile gegenüber Ihren Mitbewerbern, da Sie Ihre Leistungen an Kunden ohne Umsatzsteuer erbringen können. Der Nachteil ist, dass Sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen können.