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10/2026

Steuersatzermäßigung im Hotel gilt nicht für Zusatzleistungen wie Fitness und Wellness

Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen entschieden, dass an Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht dem ermäßigten Steuersatz (7 %) nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist.

Hintergrund

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Bei den Urteilen handelt es sich um Nachfolgeentscheidungen zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um Zeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei eigenständiger Betrachtung noch dem Regelsteuersatz (19 %) unterlagen. Mit Wirkung ab 2026 wurde die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie allerdings auf 7 % reduziert. Für Getränke gelten demgegenüber weiterhin 19 %.

 

Die Entscheidungen im Überblick

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs enthalten insbesondere diese praxisrelevanten Aussagen:

  • Frühstücksleistungen an Hotelgäste dienen nicht unmittelbar der Beherbergung, die sich im Kern auf die Verschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit bezieht. Zu dieser tritt das Frühstück nur ergänzend hinzu. Demzufolge handelt es sich bei Frühstücksleistungen an Hotelgäste um eine in den Streitjahren dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung.
     
  • Mit der Zurverfügungstellung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste erbringt ein Hotel dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen. Denn auch Fitness- und Wellnesseinrichtungen dienen nicht unmittelbar der Beherbergung.
     
  • Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen, begründet keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung.
     
  • In der Entscheidung V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) wies der Bundesfinanzhof darauf hin, dass er aufgrund der vom Finanzgericht Niedersachsen getroffenen Feststellung, dass die Klägerin in ihren Hotels für die Hotelgäste „unentgeltlich“ ein „offenes“ WLAN vorhielt, nicht beurteilen kann, ob hinsichtlich des Zugangs zum WLAN – wie bei der Parkplatzüberlassung – von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist oder dieses nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Hierzu sind in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Dabei ist der Frage nachzugehen, ob es sich bei der Gewährung des Zugangs zum WLAN nach den Verhältnissen des Streitjahrs um die Einräumung eines verbrauchsfähigen Vorteils handelte.

Merke — Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich aus einer aus einem fehlenden Entgelt ergebenden Nichtsteuerbarkeit in Bezug auf die Parkplatzüberlassung – und ggf. in Bezug auf das WLAN – weder eine Entnahmebesteuerung noch eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs ergibt.

 

Weiterführender Hinweis

Im Zuge der Steuersatzreduzierung für Speisen mit Wirkung ab 2026 hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 22.12.2025 Vereinfachungen verfügt. So wurde der Aufteilungsschlüssel für kurzfristige Beherbergungsleistungen angepasst. Hier geht es um in einem Pauschalangebot enthaltene, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen (z. B. Saunanutzung). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.

Beachten Sie — Bis dato wurde es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Dieser Satz wurde mit Wirkung ab 2026 auf 15 % reduziert, da Teile des Frühstücks nun dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Quelle — BFH-Urteile vom 21.5.2026, Az. V R 8/26 (Az. XI R 11/23; Az. XI R 34/20), Az. V R 10/26 (Az. XI R 13/23; Az. XI R 7/21) und Az. V R 11/26 (Az. XI R 14/23; Az. XI R 22/21); BFH, PM Nr. 55/26 vom 1.10.2026; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 - S 7220/00023/014/027

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